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Pflicht zur Künstlersozialabgabe

Sind wir zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet?

Sehr wahrscheinlich! Nehmen wir mal an, Sie sind Eigentümer oder Geschäftsführer einer Firma. Dabei ist es unerheblich, ob Sie produzieren, Handel betreiben oder Dienstleistungen erbringen. Wie verkaufen Sie Ihre Leistungen? Lassen Sie Prospekte erstellen, Fotos anfertigen, betreiben Sie Öffentlichkeitsarbeit oder lassen Sie sich beraten?

Wenn Sie diese oder andere Leistungen von externen Dienstleistern erbringen lassen, sind Sie aller Wahrscheinlichkeit nach abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Warum? Sie sind mit dem Einsatz der Werbemittel Verwerter einer künstlerischen Leistung. Verwerter sind Sie auch, wenn Sie Beratung mit dem Ziel einer positiven Außendarstellung und Imagestärkung einkaufen.

Bei der Abgabepflicht spielt es keine Rolle, ob der beauftragte Dienstleister versichertes Mitglied in der Künstlersozialkasse ist. Wenn Ihr Dienstleister beispielsweise eine Werbeagentur, ein Grafiker, Texter oder Fotograf, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (oder eine andere Personengesellschaft) oder selbständiger Künstler im Sinne des KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) ist, müssen Sie auf seine Leistungen 4,9 Prozent (Stand 2008) Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten.

Nicht zur Abgabe verpflichtet sind Sie nur, wenn es sich bei der beauftragten Werbeagentur um eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts handelt. Also beispielsweise eine GmbH, AG, e.V. oder öffentliche Körperschaft.

Weitere Informationen

Für mehr Informationen besuchen Sie bitte die Website der Künstlersozialkasse

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